Umfangreiche Pflichten des Anlagenbetreibers
Sind sich also zahlreiche Betreiber ihrer Verantwortung nicht bewusst? Sie sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Es ist zudem im Interesse des Betriebs, Anlagenschäden und damit Produktionsausfälle zu vermeiden. Oder sind sie mit den Aufgaben, die sich aus der ATEX- Betriebsrichtlinie 1999/92/EG ergeben, überfordert? Folgende Pflichten haben Anlagenbetreiber:
- An erster Stelle steht die Gefährdungsbeurteilung: Sind brennbare Stoffe vorhanden und kann eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen? Falls dies nicht verhindert werden kann (z. B. durch Lüftung, Inertisierung oder Gaswarnanlagen), muss der Betreiber für die Bereiche in und um die Anlage Zonen gemäß der ATEX-Verordnung festlegen. (Zone 0, 1 oder 2 bzw. für den Staubexplosionsschutz Zonen 20, 21, 22)
- Auf dieser Basis müssen angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Das heißt in erster Linie, dass wirksame Zündquellen (Funken, heiße Oberflächen, elektrostatische Aufladung) innerhalb der Zonen so weit wie möglich verhindert werden müssen (primärer Explosionsschutz). Dem nachrangig, aber in der Regel nicht völlig zu vermeiden, sind Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes, die die Auswirkung auftretender Explosionen auf ein ungefährliches Maß begrenzen. Dieser konstruktive Explosionsschutz beinhaltet beispielsweise Berstscheiben oder Druckentlastungseinrichtungen. Ergänzt werden diese Maßnahmen um die explosionstechnische Entkopplung von Anlagenteilen. So können eine Ausbreitung der Explosion oder Sekundärexplosionen vermieden werden. Zu den Schutzmaßnahmen zählt auch die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter.
- Dies alles ist in einem Explosionsschutzdokument sorgfältig festzuhalten. Es enthält eine allgemeine Beschreibung des Betriebs, die Bewertung der Explosionsgefahren, die Zoneneinteilung, potenzielle Zündquellen und die Maßnahmen für den Explosionsschutz. Darüber hinaus hält es fest, welche Überwachungs- und Wartungsmaßnahmen künftig für die Sicherheit von Relevanz sind und welche Anweisungen und Schulungen für die Mitarbeiter vorgesehen sind.
Der Personenkreis, der ein solches Explosionsschutzdokument erstellt, muss natürlich über entsprechende Kenntnisse verfügen. Der verantwortliche Unternehmensleiter kann sich dabei beraten lassen, beispielsweise durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen externen Experten. Die Personen, die mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen umgehen bzw. die für die betroffenen Betriebsbereiche verantwortlich sind, müssen eingebunden werden. In Deutschland gelten neben der obengenannten EU-Verordnung auch, die Gefahrstoffverordnung, die Technischen Regeln zum Explosionsschutz (TRGS und TRBS), und die relevanten Schriften der Unfallversicherungsträger, speziell DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ und DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“.